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Wir installieren, was das Wohnen schöner macht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lugar Installateur GmbH

Triester Straße 346
A-1230 Wien

Fax: 01/698 13 30 16
Tel.: 01/698 13 30
E-Mail: office@lugar.at

UID-Nummer: ATU62892533

Geschäftsführer: Christian Lugar
Firmenbuch-Nr.: FN 282492f
Gerichtsstand: Handelsgericht Wien

 

1. Geltungsbereich
1.1 Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen:

2. Kostenvoranschläge
2.1 Sämtliche technischen Unterlagen, einschließlich der Leistungsverzeichnisse,
bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht
verwendet werden.

3. Angebote
3.1 Angebote werden nur schriftlich oder über Fax erteilt.
3.2 Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen
Leistung möglich.

4. Bestellungen und Auftragsbestätigungen
An den Unternehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers
bedürfen, sofern diesem nicht bereits ein vom Auftragnehmer erstelltes
verbindliches Angebot zugrunde liegt, für das Zustandekommen eines Vertrags
der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers.

5. Preise
5.1 Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung Änderungen bei den
a) Lohnkosten und/oder
b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei es
durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher
Empfehlung, sonstiger behördliche Maßnahmen oder auf Grund von
Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern sich die in
Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen
Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.

6. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen
6.1 Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder
geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht
Anspruch auf angemessenes Entgelt.
6.2 Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen
Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.

7. Leistungsausführung
7.1 Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer verpflichtet, sobald alle
technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der
Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und
rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
7.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Gas-,
Wasser- und Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber
beizubringen; der Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an
Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.
7.3 Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer
kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und
Materialien zu Verfügung zu stellen.
7.4 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes
erforderliche Energie u. Wassermengen sind vom Auftraggeber kostenlos
beizustellen.
7.5 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird eine
dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei
Vertragsabschluß nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie
Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich
verrechnet.
7.6 Der Auftraggeber hat die Möglichkeit zur Anlieferung der erforderlichen
Maschinen, Materialien und Geräte an den Leistungsort zu gewährleisten und
hat weiters die Übernahme der zur jeweiligen Leistungsausführung angelieferten
Geräte und Materialien zu bestätigen.

8. Leistungsfristen und -termine
8.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer
dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden sind.
8.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst
verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom
Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten
Termine und Fristen einschließlich der "garantierten" oder "fix" zugesagten,
entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen anfallenden
Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die
Verzögerung bewirkt haben nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
8.3 Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung gemäß 8.2.
verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer angemessen
gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm zur
Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig
zu verfügen, im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich
dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachbeschaffung
dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.

9. Verrechnung
Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke
und Armaturen werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat
verrechnet. Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs ist gleich
dem Ausmaß der darunter befindlichen Rohre anzunehmen; das Ausmaß der
Isolierung wird an den Außenflächen gemessen. Unterberechnungen bis max.
1m bleiben unberücksichtigt.

10. Beigestellte Ware
10.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist der
Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber bis zu 20% Prozent von seinen
Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen.
10.2 Solche vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind
nicht Gegenstand von Gewährleistung.

11. Zahlung
11.1 Bei Aufträgen einer Angebotssumme von mehr als 1.000,- Euro netto wird eine
Anzahlung vereinbart.
11.2 Der Auftraggeber hat über Verlangen des Auftragnehmers nach Maßgabe des
Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlung zu leisten.
11.3 Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß 8.2. ein, ist der
Auftragnehmer berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen
Teilrechnungen zu legen und diese fällig zu stellen.
11.4 Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluß Umstände über
mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte
wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten
Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der
Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber
abhängig zu machen.
11.5 Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des
Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, daß der Auftragnehmer
zahlungsunfähig geworden ist oder dass die Gegenforderungen des
Auftragnehmers mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen
Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer
anerkannt worden sind.

12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
Eigentum des Auftragnehmers.
12.2 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer
Umstände gemäß 11.3. bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in
seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren
und/oder sonst zurückzunehmen, ohne daß dies einem Rücktritt vom Vertrag
gleichzusetzen ist.

13. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)
13.1 Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden
a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären
Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer
Gegebenheit oder Materialfehler.
b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk möglich;
solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.
13.2 Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben
nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

14. Gewährleistung
14.1 Unbeschadet eines Wandelanspruches erfolgt die Gewährleistung durch
kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist; ist
eine Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so
ist nach Wahl des Auftragnehmers angemessene Preisminderung zu
gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern.
14.2 Die Gewährleistungspflicht beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme
durch den Auftraggeber bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens bei
Rechnungslegung; sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe bzw.
Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt
die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.

15. Schadenersatz
15.1 Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen,
die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat.
15.2 Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz
jeglichen weiteren Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden, es sei
denn, der Schaden tritt an der Person ein oder der Auftragnehmer hat grobes
Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.
15.3 Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.

16. Produkthaftung
16.1 Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und
Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von
Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen
Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf
vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst
gegebener Hinweise erwartet werden kann.

17. Erfüllungsort
17.1 Erfüllungsort ist (Sitz des Auftragnehmers).

18. Gerichtsstand
Für sämtliche Streitigkeiten wird das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart.
Als Erfüllungsort sämtlicher Leistungen aus diesem Vertrag wird ebenfalls Wien vereinbart.

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@Herbert Eisinger
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